DeutschdeDeutsch

Übertragungskette von Aktien - wenn der Titel nicht hält, was er verspricht

24. Nov 2025

Bei der Nachfolge steht oft der Übergang von Macht und Verantwortung im Zentrum. Dabei wird ein Aspekt häufig übersehen: die «Title Chain» – der Eigentumsnachweis beim Aktienkauf. Wer nicht vorbereitet ist, riskiert, dass der perfekte Nachfolgeplan an einem formellen Mangel scheitert.

In der Praxis zeigt sich insbesondere bei KMU immer wieder: Die lückenlose Dokumentation des Eigentumsübergangs der Aktientitel über die Jahre ist entscheidend dafür, dass die Nachfolge rechtssicher vollzogen werden kann. Im Rahmen einer Due Diligence prüft ein Käufer die Eigentumskette ab Gründung einer Gesellschaft bis ins kleinste Detail. Fehlt ein Glied in dieser Kette, droht eine Blockade im Nachfolgeprozess. Denn bei formlos mit Handschlag übertragenen Aktien, nichtigen Aktienzertifikaten, verlorenen Aktienzertifikaten oder fehlenden Verwaltungsratsbeschlüssen können Aktientitel nicht rechtsgültig weiterübertragen werden. In diesem Fall ist immer noch der erste Aktieninhaber der rechtliche Eigentümer. Ist er verstorben, sind es seine Erben. Eine Rechtsgewährleistungsklausel im Kaufvertrag mag zwar zu Schadenersatzansprüchen des Käufers führen, Eigentümer der Aktien wurde er aber dennoch nicht. Käuferseitig entsteht somit eine äusserst unzufriedenstellende Situation, weshalb umsichtige (und gut beratene) Käufer bezüglich Aktieneigentum meist kein Risiko eingehen. 

Wie erfolgen Aktienübertragungen korrekt? Ein Unternehmen kann seine Aktien physisch (in Aktienzertifikaten verbrieft) oder nicht physisch (unverbrieft) ausgeben. Werden Aktienzertifikate vor Eintragung im Handelsregister ausgegeben (z.B. am Tag der Gründung oder Kapitalerhöhung), sind diese von Beginn weg nichtig. Die gewählte Form ist sodann entscheidend für die spätere Weitergabe, wobei in keinem der Fälle eine formlose Übertragung möglich ist. Papierlose Aktien werden durch schriftliche Abtretung (Zession) übertragen. Der blosse Abschluss eines Kaufvertrags, welcher keine explizite Zession enthält, und der Eintrag im Aktienbuch genügen nicht. Verbriefte Aktien werden durch ein sog. Indossament und die Übergabe des Zertifikats übertragen. Das Indossament ist eine handschriftliche Abtretungserklärung auf der Rückseite des Aktienzertifikats. 

In vielen Statuten ist zudem eine Vinkulierungsklausel (Übertragbarkeitsbeschränkung) enthalten, weshalb für eine gültige Übertragung der (verbrieften und unverbrieften) Aktien zusätzlich ein Zustimmungsbeschluss des Verwaltungsrates erforderlich ist. Wer eine Nachfolge vorbereitet, sollte somit frühzeitig die Eigentumsverhältnisse prüfen lassen. Eine rechtliche Due Diligence bzw. ein «clean-up» im eigenen Haus lohnt sich: Unstimmigkeiten können bereinigt, fehlende Dokumente ergänzt und formelle Mängel geheilt werden. Das schafft Transparenz und Vertrauen und erleichtert die bevorstehende Unternehmensnachfolge.

Dieser Beitrag erschien im IHK FOKUS, Ausgabe 4/2025.

Martina Wüthrich

Kontakt

Martina Wüthrich, Partnerin 
Muri Partner Rechtsanwälte AG 

Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
mrtnwthrchmr-nwltch
www.muri-anwaelte.ch

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen