28. Jul 2022
Nahezu alle Menschen in der Schweiz kommen entweder beruflich oder privat irgendwann in ihrem Leben in Kontakt mit dem Mietrecht. Der folgende Artikel soll einen Überblick über wichtige mietrechtliche Fragen beantworten.
Ein Mietvertrag kann formlos, d.h. auch mündlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen diesen dennoch schriftlich abzuschliessen. Mietverträge werden oftmals für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Man kann diese aber auch befristen oder einen frühestmöglichen Kündigungstermin aufnehmen. Gesetzliche Mindestkündigungsfristen sind bei Wohnräumen drei und bei Geschäftsräumen sechs Monate. Diese Fristen dürfen nicht im Mietvertrag im Voraus unterschritten werden. In den meisten Fällen entstehen während der Mietdauer auch Nebenkosten. Sofern diese von den Mietenden getragen werden sollen, muss im Mietvertrag konkret enthalten sein, um welche Nebenkosten es sich handelt. Es kann vereinbart werden, dass die Mietenden die Nebenkosten selbst zu tragen haben (dies wird oftmals bei der Vermietung ganzer Häuser gemacht), dass sie Akontobeiträge zu bezahlen haben oder die Nebenkosten pauschal abgerechnet werden. Insbesondere beim Abschluss eines Mietvertrages mit pauschalen Nebenkosten haben Vermietende derzeit darauf zu achten, dass die Pauschale nicht zu hoch aber vor allem nicht zu niedrig angesetzt ist, angesichts der aktuellen Wärme- und Strompreise.
Es gibt auch noch spezielle Arten von Miete: z.B. die Staffel- und Indexmiete. Bei der Staffelmiete wird im Mietvertrag bereits festgehalten, dass sich der Mietzins in periodischen Abständen stufenweise erhöht. Voraussetzung für eine solche Staffelmiete sind u.a. dass der Vertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird und nur einmal pro Jahr der Mietzins erhöht werden darf. Bei einer Indexmiete wird der Mietzins an die Teuerung angepasst. Die Entwicklung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Voraussetzung für eine Indexmiete ist u.a. eine minimale Vertragslaufzeit von fünf Jahren.
Während der Mietdauer kann der Mietvertrag in gegenseitigem Einverständnis jederzeit angepasst werden. Bei einseitigen Änderungswünschen z.B. höherer Mietzins oder auch Übernahme neue Nebenkosten, müssen Vermietende den Mietenden dies auf dem amtlichen Formular mitteilen, wobei das Formular vor Ablauf der Kündigungsfrist zuzüglich 10 Tagen bei den Mietenden eingehen muss. Des Weiteren hat die einseitige Vertragsänderung begründet zu sein und es darf nicht gleichzeitig die Kündigung angedroht oder erklärt werden.
Befristete Mietverhältnisse enden mit Ablauf des im Vertrag enthaltenen Befristungsdatum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Unbefristete Mietverhältnisse müssen hingegen gekündigt werden. Es gelten die vertraglichen, mindestens aber die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sofern Schriftlichkeit im Vertrag vereinbart wurde, müssen auch Mietende schriftlich kündigen. Vermietende hingegen müssen sowohl bei Wohn- als auch Geschäftsräumen mit dem amtlichen Formular kündigen. Für beide Seiten besteht immer auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages in gegenseitigem Einverständnis zu beenden.
In allen Phasen des Mietverhältnisses gibt es Besonderheiten zu beachten. Es lohnt sich oftmals bereits den Mietvertrag von einem Profi aufsetzen zu lassen, so können im Verlauf und vor allem bei der Beendigung viele Ärgernisse vermieden werden.
Kontakt
Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
Muri Partner Rechtsanwälte AG
Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
Kathrin.Moosmann@muri-anwaelte.ch
www.muri-anwaelte.ch