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Rechtssichere Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften

12. Mär 2025

Die Schweiz, als wirtschaftlich starkes Land mit einer hohen Lebensqualität, zieht zahlreiche Arbeitskräfte aus aller Welt an. Dieser Beitrag soll eine kurze Übersicht über die verschiedenen Arten von Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte liefern.

Grundsätzlich benötigen ausländische Arbeitskräfte eine Bewilligung, um in der Schweiz tätig werden zu dürfen. Je nach Staatsangehörigkeit (EU/EFTA bzw. Drittstaatsangehörige) und Art des Arbeitsverhältnisses kann dies variieren.

Arbeitsbewilligungen für EU/EFTA-Bürger

Hier gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen. Sofern die Beschäftigung in der Schweiz auf bis zu drei Monate/90 Tage pro Kalenderjahr befristet ist, benötigen diese Personen keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung. Arbeitgebende müssen Personen über das elektronische Meldeverfahren anmelden, wobei die Meldungen ab dem 17. März 2025 ausschliesslich über das Portal EasyGov.swiss erfolgen muss. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat ist davon abhängig, ob eine direkte befristete Beschäftigung in der Schweiz oder eine Entsendung in die Schweiz vorliegt.

Für eine längerfristige Beschäftigung wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses werden unterschiedliche Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt.

Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige

Aufgrund des Inländervorrangs können Personen mit Staatsangehörigkeit ausserhalb der EU/EFTA in der Schweiz nur arbeiten, wenn sie Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten, oder anderweitig besonders qualifiziert sind und die beschränkten Kontingente noch nicht aufgebraucht wurden. Allenfalls ist auch ein Visum zur Einreise notwendig.

Bevor eine Stelle an Drittstaatsangehörige vergeben wird, muss sie i.d.R. beim zuständigen RAV gemeldet und dann für gewisse Dauer ausgeschrieben werden. Erst wenn diese Suche ergebnislos war, können Drittstaatsangehörige in Betracht gezogen werden. Gesuche müssen entsprechend begründet werden. Hier müssen Arbeitgebende den Nachweis erbringen, dass die Anstellung der Arbeitskraft im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt und dass sich auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz sowie EU/EFTA kein geeignetes Personal finden lässt. Die Anstellung hat ausserdem zu den gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie die Anstellung von Schweizer Staatsangehörigen zu erfolgen.

Für die kurzzeitige Beschäftigung von bis zu drei Monaten bzw. 90 Tagen pro Kalenderjahr kann als zusätzliche Ausnahme das Meldeverfahren durchgeführt werden, wenn Mitarbeitende aus dem EU/EFTA-Raum in die Schweiz entsandt werden und seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen worden sind.

Grenzgängerbewilligung

Für Personen mit Wohnsitz in Grenznähe (staatsangehörigkeitsungabhängig) besteht die Möglichkeit, eine Grenzgängerbewilligung zu beantragen

Dieser Beitrag erschien im IHK FOKUS, Ausgabe 1/2025.

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