26. Mär 2020
Das neue Coronavirus (COVID-19) und die Massnahmen des Bundes beschäftigen uns weiterhin und es ergeben sich nahezu täglich neue Änderungen und Ergänzungen. Dieser Newsletter soll die Änderungen seit unserem letzten Newsletter vom 18. März 2020 wiedergeben, um Ihnen einen aktuelle Übersicht über Massnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu verschaffen.
1. Solidarbürgschaften und Überbrückungskredite
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die neue
Verordnung zur Gewährung von Krediten und
Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus
(COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung) erlassen. Mit dieser Verordnung stellt der Bund
Unternehmen in der Schweiz zur Abfederung der
Folgen der Coronakrise verbürgte Überbrückungskredite von bis zu 10 % ihres Umsatzes
beziehungsweise maximal CHF 20 Millionen zur
Verfügung.
Ausbezahlte Kredite sind innerhalb von fünf Jahren zu amortisieren. In Härtefällen kann die Frist einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Für die Beantragung der Kredite hat der Bund ein einheitliches Gesuchsformular bereitgestellt. Gesuche können ab Donnerstag, 26. März 2020, 8.00 Uhr gestellt werden und sind der kreditgebenden Bank bis spätestens 31. Juli 2020 einzureichen.
Als wesentliche Voraussetzungen für die
Beantragung eines Kredits haben antragsstellende Unternehmen folgendes zu erklären:
Sämtliche ausbezahlten Kredite dürfen jedoch
ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet werden. Während der Dauer
der Solidarbürgschaft sind folgende Verfügungen
ausgeschlossen:
Die Gewährung einer Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn:
2. Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Der Bundesrat hat den Kreis der Anspruchsberechtigten für eine KAE ausgeweitet. Neu kann auch für folgende Personengruppe eine KAE beantragt werden:
Zusätzlich zur Erweiterung des Kreises der
Anspruchsberechtigten haben sich folgende Änderungen ergeben:
3. Die neue Erwerbsausfallentschädigung
(EO)
Neben der Kurzarbeitsentschädigung wurde mit
der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 auch eine
Grundlage für eine EO für folgende Berufsgruppen geschaffen:
Diese EO ist subsidiär. Das heisst, wenn die
soeben aufgezählten Personen bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen oder ihren Lohn
weiterhin erhalten, haben sie keinen Anspruch auf die neue EO.
4. Erleichterung bei der Bezahlung
von Sozialversicherungsbeiträgen
5. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Betreffend Fürsorgepflicht wurde zwischenzeitlich ausdrücklich erläutert, dass man
Arbeitnehmer, die zu einer Risikogruppe
gehören, nicht wieder zur Arbeit vor Ort
auffordern darf. Diese Arbeitnehmer sind
unter Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu beurlauben.
6. Zulässigkeit von Kündigungen während Krankheit/Beurlaubung/Kinderbetreuung
Der einzige eindeutige Fall ist derjenige, dass
ein Mitarbeiter erkrankt ist. Hier gelten die normalen Sperrfristen und ihm kann während dieser Zeit nicht gekündigt werden.
Eltern, die derzeit wegen der Kinderbetreuung
an der Arbeitsleistung verhindert sind sowie unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer erhalten
neu eine EO (s.o.). Ob diesen Arbeitnehmern
ordentlich gekündigt werden kann, wurde bislang nicht abschliessend geklärt. Wir gehen aber
davon aus, da diese EO an die regulären EOFälle (Mutterschaft, Militär) angelehnt wurde, so
dass hier auch die Sperrfristen gelten und in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden kann.
Betreffend beurlaubte, der Risikogruppe angehörende Mitarbeiter, ist die Frage der Sperrfristen
ebenso nicht geklärt. Grundsätzlich ermutigen
aber die Wirtschaftsverbände Unternehmer dazu, Kündigungen wenn möglich zu vermeiden
und das Instrument der Kurzarbeit anzuwenden.
7. Betreibungen
Vom 19. März 2020 bis und mit 19. April 2020
dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern in der
ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche
Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet
werden.
Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gerne zur Verfügung.
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