18. Dez 2024
Das Jahr 2025 bringt für Schweizer Unternehmen wieder gesetzliche Neuerungen mit sich, die nicht ignoriert werden sollten. Von neuen Mehrwertsteuerregelungen über strengere Massnahmen im Konkursrecht bis hin zu Anpassungen im Aktienrecht und AHV sowie Ordnungsbussenverordnung. Im Folgenden soll eine Übersicht der wichtigsten Änderungen gegeben werden, damit Unternehmen rechtzeitig reagieren können.
Ab kommendem Jahr besteht die Möglichkeit die Mehrwertsteuerabrechnung nur noch einmal jährlich vorzunehmen. Hierdurch kann administrativer Aufwand erheblich eingespart werden. Die jährliche Abrechnung oder auch Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode haben künftig obligatorisch über das elektronische Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erfolgen. KMU sollten sich entsprechend hierauf vorbereiten und sich mit den neuen technischen Möglichkeiten auseinandersetzen und interne Prozesse überprüfen.
Zudem wurde der Mehrwertsteuersatz für einige Artikel wie Produkte für die Monatshygiene reduziert oder Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen (bspw. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen oder durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros).
Elektronische Plattformen, die den Versandhandel erleichtern, werden neu als Leistungserbringerinnen betrachtet. Dies betrifft insbesondere Plattformen, die Warenlieferungen in die Schweiz organisieren. Zudem wird eine Auskunftspflicht für alle Internetplattformen eingeführt, um deren Steuerpflicht zu überprüfen. Plattformen mit einem weltweiten Jahresumsatz von über CHF 100'000 müssen zwingend prüfen, ob eine Eintragung ins MWST-Register notwendig wird. Sobald diese Eintragung vorliegt, gelten diese Plattformen als Leistungserbringerinnen, die verpflichtet sind, die gesetzliche MWST auf Rechnungen auszuweisen und entsprechend abzuführen.
Hingegen sind öffentlich-rechtliche Subventionen nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben dienen
Öffentlich-rechtliche Forderungen (z.B. Steuern, AHV-Beiträge etc.) werden künftig bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nicht mehr auf Pfändung, sondern direkt auf Konkurs betrieben. Hierdurch soll der Druck auf Unternehmen erhöht werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ebenso sollen auch Geschäftsleitungs-mitglieder und Verwaltungsräte stärker für Missmanagement in die Haftung genommen werden, wenn dieses zu einem Konkurs und Insolvenz des Unternehmers führt. Hierdurch sollen insbesondere Gläubiger vor missbräuchlichen Konkursen geschützt werden. Um dies auch besser umsetzen zu können, kann neu im Handelsregister auch nach natürlichen Personen gesucht werden, damit deren wirtschaftlicher Werdegang nachverfolgt werden kann.
Was bisher nur gerichtlich anerkannt war, wird nun direkt ins Obligationenrecht aufgenommen: Der Handel mit leeren Mantelgesellschaften ist nichtig (Art. 684a nOR).
Sofern in Unternehmen Statuten im neuen Jahr immer noch Bestimmungen enthalten, die nicht in Einklang mit dem neuen Aktienrecht stehen, so werden diese ungültig und werden automatisch durch die Neuen ersetzt (auch wenn dies nicht explizit verschriftlicht wurde). Es empfiehlt sich dennoch, bei der nächsten Statutenänderung die Statuten generell auf ihre Gültigkeit und Vereinbarkeit mit dem neuen Aktienrecht überprüfen zu lassen, insbesondere um Unsicherheiten zu vermeiden.
Per 1. Januar 2025 sind neu auf Löhnen unter CHF 2'500 pro Monat nur Beiträge zu bezahlen, wenn dies die Arbeitnehmenden ausdrücklich verlangen. Bisher lag die Grenze mit CHF 2'300 etwas tiefer. Es gibt zudem neue Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beträgt neu mindestens CHF 215 bzw. CHF 268 pro Monat anstatt bis anhin CHF 200 bzw. CHF 250.
Ab 2025 beginnt dann die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen. Frauen mit Jahrgang 1961 müssen dann bis zu einem Alter von 64 Jahre und drei Monaten arbeiten. Bis ab 2028 dann alle Beschäftigten das Referenzalter bei 65 Jahren angesiedelt haben.
Ab dem 1. Januar 2025 ist es an öffentlich zugänglichen Orten in der ganzen Schweiz verboten, das Gesicht vollständig zu verhüllen (nicht zu verwechseln mit dem Tragen eines Kopftuchs!). Diese Neuerung in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) kommt dann zur Anwendung, wenn im öffentlichen Raum eine Individualisierung einer Person durch die Verhüllung nicht mehr möglich ist. Es gibt diesbezüglich aber auch einige Ausnahmen. Sofern der Arbeitsplatz sich im öffentlichen Raum befindet bzw. öffentlich zugänglich ist, kann eine verhüllte Person neu in der Regel direkt vor Ort mit CHF 100 von der Polizei gebüsst werden.
Dieser Beitrag erschien bei der Swissmechanic Journal, Ausgabe 08/2024.
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