20. Nov 2025
Schweizer Unternehmen stehen aktuell wieder verstärkt unter Druck: Steigende US-Zölle und globale Unsicherheiten belasten die Auftragslage. Welche Sonderregelungen gelten jetzt für die Kurzarbeit und wie lässt sich die Kurzarbeitsentschädigung strategisch nutzen, um Arbeitsplätze zu sichern?
Die aktuellen Erhöhungen der US-Zölle sorgen in Schweizer Unternehmen zunehmend für Verunsicherung und führen zu spürbaren Einbrüchen bei den Aufträgen, besonders in exportorientierten Industrien. Dabei werden zum Teil Zusatzzölle von 39 Prozent fällig. Diese Rahmenbedingungen zwingen viele Firmen, ihre Personalkapazitäten neu zu prüfen und frühzeitig auf Instrumente wie die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu setzen.
Kurzarbeit bedeutet, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden vorübergehend reduzieren, um Entlassungen aufgrund von Auftragsmangel oder Lieferengpässen möglichst zu vermeiden. Die daraus resultierenden Lohneinbussen werden zum Teil durch die KAE ausgeglichen und von der Arbeitslosenversicherung getragen. Während die Kurzarbeit vor der Corona-Pandemie selten Thema war, hat sie sich mittlerweile als zentrales Kriseninstrument etabliert.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat aufgrund der aktuellen Situation besondere Bestimmungen für Unternehmen geschaffen, die von den US-Zöllen direkt oder indirekt betroffen sind. Arbeitsausfälle, die auf diese Zölle zurückzuführen sind, gelten als ausserordentlich und können im Rahmen der KAE geltend gemacht werden. Dafür müssen Unternehmen eine Voranmeldung mit detaillierten Angaben über den Auftragsrückgang und die betroffenen Warengruppen einreichen. Die maximale Bezugsdauer der KAE wurde aktuell auf 24 Monate erhöht; danach gilt eine Wartefrist von sechs Monaten.
Nicht jeder Betrieb kann die KAE beanspruchen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar sein und darf nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören. Darüber hinaus prüft die Behörde, ob alternative Massnahmen zur Schadenminimierung ergriffen wurden.
Arbeitgebende müssen während der Kurzarbeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes auszahlen und die vollen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin abführen. Die Arbeitszeitkontrolle und die sorgfältige Dokumentation sind essenziell, da Verstösse zu Rückforderungen führen können. Auch Zwischenbeschäftigungen sind zu melden und werden angerechnet.
Die Kurzarbeit bleibt damit ein wichtiges und flexibles Instrument, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Arbeitsplätze zu erhalten – vorausgesetzt, Unternehmen kennen die nötigen Schritte und Vorgaben.
Kontakt
Kathrin Moosmann
Partnerin, CAS Datenschutz
Muri Partner Rechtsanwälte AG
Sangenstrasse 3
8570 Weinfelden
+41 (0) 71 622 00 22
Kathrin.Moosmann@muri-anwaelte.ch
www.muri-anwaelte.ch