07. Feb 2022
Seit der Corona-Pandemie ist die Homeoffice-Arbeit hoch im Kurs. Doch wie verhält es sich dabei mit den Kosten? Nachfolgend finden Sie Antworten zu einigen spezifischen Kostenfragen im Zusammenhang mit Homeoffice-Arbeit.
Gemäss Art. 327 OR hat der Arbeitgeber für die Kosten der Arbeitsgeräte sowie des Materials aufzukommen. Der Arbeitgeber hat demnach bei angeordnetem (nicht aber frewilligem!) Homeoffice dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmenden sämtliche Arbeitsgeräte und Material (z.B. Laptop, Telefon, Druckerpatronen, Papier, Briefcouverts etc.) zur Verfügung stehen und die Kosten dafür zu tragen. Stellt der Arbeitnehmer (im Einverständnis mit dem Arbeitgeber) selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, hat er dafür von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 327 Abs. 2 OR). Von dieser Bestimmung kann aber im Arbeitsvertrag auch abgewichen werden. So ist es auch möglich, dass die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer Arbeitsgeräte und Material zur Verfügung stellt und auch für die entsprechenden Kosten aufkommen muss. Wurde jedoch keine Vereinbarung darüber getroffen, so können die Kosten nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden.
Notwendige Auslagen sind hingegen relativ zwingend vom Arbeitgeber zu ersetzen und können nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. D.h. eine komplette Wegbedingung zu Ungunsten der Arbeitnehmer darf nicht erfolgen, allerdings kann durch Parteiabrede z.B. eine Pauschalisierung vereinbart werden. Erfasst werden lediglich notwendige Aufwendungen, damit die Arbeit überhaupt ausgeführt werden kann, wie z.B. Strom, Internet, Heizung, Telefonie, Lizenzkosten für Software und Mietkosten. Solange der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz z.B. im Betrieb anbietet, sind die Auslagen als nicht notwendig zu betrachten. Bei freiwilligem Homeoffice (auf Wunsch der Arbeitnehmer) lässt sich demnach vertreten, dass es sich bei den Kosten nicht um notwendigerweise im Rahmen der Ausführung der Arbeit entstandene Kosten handelt und deshalb eine Kostenübernahme abgelehnt werden kann. Bestünde hingegen kein Arbeitsplatz vor Ort beim Arbeitgeber, so wären die genannten Kosten als notwendige Auslagen zu entschädigen.
Während der Pandemie sind neben dem Obligationenrecht auch die Verordnungen zu beachten. Der Bundesrat hatte Anfang 2021 in der damals gültigen Covid-19-Verordnung besondere Lage festgehalten, dass während der Dauer der allgemeinen Homeoffice-Pflicht keine Auslagenentschädigung (z.B. für Miete und Strom) vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Dieser Abschnitt wurde nun aber seit dem 26. Juni 2021 wieder aus der COVID-19-Verordnung besondere Lage entfernt. Was das für Konsequenzen hat, ist noch offen. Die jeweiligen Verbände vertreten komplett konträre Ansichten und legen das Entfernen des Passus unterschiedlich aus. Bislang ist noch nicht geklärt, wie es diesbezüglich weitergeht. Da seit dem 20. Dezember 2021 wieder die Homeoffice-Pflicht besteht, ist zu erwarten, dass diesbezüglich zeitnah eine Entscheidung getroffen wird. Für besonders gefährdete Personen wurde in Art. 27a Abs. 1 COVID-19-Verordnung 3 explizit geregelt, dass der Arbeitgeber für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus keine Auslagenentschädigungen bezahlen muss. Ob es sich für die anderen Arbeitnehmenden analog verhält, wird sich zeigen.
Um Unklarheiten zu vermeiden und die Ansprüche klar zu regeln, ist zu empfehlen, den Umfang und die Konditionen betreffend Homeoffice schriftlich zu regeln, sei dies direkt im Arbeitsvertrag oder in einem ergänzenden Reglement.
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Kathrin Moosmann, Rechtsanwältin
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