14. Feb 2024
Arbeitgebende werden im Arbeitsalltag regelmässig mit arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen konfrontiert. Wir geben Ihnen einen Überblick über einige wichtige Fragen und Antworten rund um das Arbeitsrecht, um Ihnen Ihren Arbeitsalltag zu erleichtern und effizient zu gestalten.
Fragen von Arbeitgebenden im Bewerbungsverfahren müssen im Zusammenhang zu der konkret zu besetzenden Stelle stehen. Nach Vorerkrankungen darf nur gefragt werden, wenn diese die Ausführung der Arbeit ernsthaft infrage stellen, wie z.B. einen Rückenschaden eines Bauarbeiters. Vorstrafen gehen Unternehmen nur etwas an, wenn sie eine spezifische Gefährdung für Arbeitgebende, andere Arbeitnehmende oder Dritte darstellen, wie z.B. bei Verkehrsdelikten im Transportwesen. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist nur zulässig, wenn die Arbeit für eine schwangere Frau eine Gefährdung ihrer Gesundheit bedeuten würde und Schutzmassnahmen notwendig wären. Bewerbende müssen nur zulässige Fragen wahrheitsgetreu beantworten und hätten im Einzelfall auch das Recht zu lügen.
Auch Raucherpausen stellen normale Pausen dar. Sie zählen nicht als Arbeitszeit und müssen nicht bezahlt werden. Entsprechend müssen Raucher z.B. Ausstempeln und eine Raucherpause im Zeiterfassungssystem kenntlich machen.
Arbeitgebende können Betriebsferien auch einseitig anordnen. Wichtig ist, dass dies mindestens drei Monate im Voraus geschieht und nicht die gesamten Ferien der Arbeitnehmenden umfasst.
Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie z.B. aus Sicherheitsgründen erforderlich und für die Erreichung des Zwecks notwendig ist. Ist eine Videoüberwachung zulässig, dürfen Aufnahmen nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zur Kontrolle des Verhaltens von Arbeitnehmenden, verwendet werden. Wichtig ist, dass bevor eine Videoüberwachung stattfindet in geeigneter Weise über diese informiert wird (z.B. durch ein Schild).
Ja, auf Kosten des Unternehmens.
Nach vorgängiger schriftlicher Androhung können Arbeitgebende die Lohnfortzahlung einstellen. Da die Weigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung das Arztzeugnis entkräftigt, haben Arbeitgebende auch die Möglichkeit, Arbeitnehmenden zu kündigen.
Nein, nicht immer, es sei denn es wurde eine bestimmte Form für die Kündigung vereinbart. Dies kann in einem Arbeitsvertrag, Reglement oder in einem GAV enthalten sein. Wurde nichts vereinbart, kann auch mündlich, per E-Mail oder Messengerdienst gekündigt werden.
Nein, die Kündigung kann unbegründet ausgesprochen werden, muss allerdings auf Verlangen der anderen Partei nachträglich schriftlich begründet werden.
Bei einer Kündigung per Brief ist der Zeitpunkt der Postzustellung massgebend. Bei einer eingeschriebenen Postsendung gilt die Kündigung als zugestellt, wenn der Adressat das Kündigungsschreiben bei der Post abholt, spätestens nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist. Erfolgt die Postsendung während einer bekannten Abwesenheit, gilt die Kündigung erst nach der Rückkehr der beschäftigten Person als zugestellt.
Eine ordentliche Kündigung darf von Arbeitgebenden grundsätzlich ohne vorgängige Verwarnung aussprechen. Bei einer fristlosen Kündigung ist eine vorgängige Verwarnung in der Regel notwendig, insbesondere bei «blossen» Disziplinarverstössen. Entscheidend ist stets der zur fristlosen Kündigung berechtigende wichtige Grund im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände.
Innert 2-3 Arbeitstagen nach dem Vorfall bzw. Treffen der erforderlichen Abklärungen muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzicht auf das Recht zur fristlosen Kündigung angenommen.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende aufgrund der Kündigungsfreiheit jederzeit gekündigt werden. Sprechen Arbeitgebende die Kündigung aber einzig wegen dem Alter aus und beeinträchtigt diese Eigenschaft das Arbeitsverhältnis nicht, könnte die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert werden. Die Kündigung wäre dennoch wirksam, aber es besteht das Risiko eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen bezahlen zu müssen. Arbeitgebenden haben bei älteren Arbeitnehmenden, insbesondere mit langer Dienstzeit eine erhöhte Fürsorgepflicht und eine Pflicht zur schonenden Rechtsausübung.
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