08. Jun 2026
Mit der Reform FUTUREMEM steht in der MEM-Branche eine der bedeutendsten Anpassungen der beruflichen Grundbildung der letzten Jahre bevor. Was auf den ersten Blick nach einer abstrakten Revision von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen klingt, hat für Lehrbetriebe ganz konkrete Auswirkungen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben, ändern sich nicht nur die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung, sondern auch deren praktische Umsetzung im Betrieb. Lehrpläne müssen überprüft, Berufsbildner geschult und Abläufe teilweise neu durchdacht werden. Gleichzeitig stellt sich für viele Betriebe die Frage, wie verbindlich die neuen Regelungen sind, ob bestehende Lehrverträge angepasst werden müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn die Umsetzung nicht gelingt. Der folgende Beitrag zeigt auf, was sich konkret ändert, wo rechtlicher Handlungsbedarf besteht und worauf Lehrbetriebe achten sollten.
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen mit den neuen Inhalten vertraut werden und in der Lage sein, die Ausbildung entsprechend umzusetzen. In der Praxis bedeutet dies, dass sie Weiterbildungen oder Informationsveranstaltungen besuchen und die Ausbildungslogik teilweise stärker kompetenzorientiert ausgestalten müssen. Parallel dazu ist auch die Lern- und Leistungsdokumentation anzupassen. Bildungsberichte, Lerndokumentationen und ähnliche Instrumente müssen sich an den neuen Kompetenzvorgaben orientieren. Sofern von den Organisationen der Arbeitswelt oder den zuständigen Stellen neue Vorlagen oder Formulare eingeführt werden, sind diese verbindlich zu verwenden.
Auch die Abstimmung mit den anderen Lernorten gewinnt an Bedeutung. Die betriebliche Ausbildung muss mit dem Unterricht an der Berufsfachschule sowie mit den überbetrieblichen Kursen koordiniert werden, damit die Inhalte aufeinander abgestimmt sind und keine Ausbildungslücken entstehen. Dies erfordert eine engere inhaltliche Orientierung am Bildungsplan und gegebenenfalls eine Anpassung der zeitlichen Planung innerhalb des Betriebs.
Hinsichtlich der Lehrverträge besteht in der Regel kein unmittelbarer formeller Anpassungsbedarf, da diese auf die jeweils gültige Bildungsverordnung (hier: V SBFI über die berufliche Grundbildung der jeweiligen acht technischen Grundbildungen) verweisen und richten sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Bildungsverordnung, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen. Es müssen also keine bestehenden Verträge geändert werden. Die Übergangsbestimmungen in Art. 25 V SBFI regeln, ab wann neue Ausbildungs- und Prüfungsregeln gelten und wie mit laufenden Ausbildungen umgegangen wird.
Ab dem 1. Januar 2028 gelten neue Regeln für die Teilprüfung, und ab dem 1. Januar 2030 gelten die neuen Regeln für die Abschlussprüfung sowie für Ausweise und Titel.
Wer die Ausbildung schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2026 begonnen hat, darf sie nach den alten Regeln beenden, aber nur wenn der Abschluss spätestens bis zum 31. Dezember 2030 erfolgt. Das gilt auch für verkürzte Ausbildungen, die vor der vollständigen Einführung der neuen Regeln enden.
Wenn Lernende eine Prüfung nach altem System nicht bestehen und sie bis Ende 2030 wiederholen, werden sie ebenfalls noch nach den alten Regeln bewertet. So gelten während der Übergangszeit die alten Vorschriften für laufende Ausbildungen.
Es ist jedoch ratsam die Vorgaben dennoch frühzeitig für die Umsetzung vorzubereiten, damit Lücken erkannt und rechtzeitig angepasst werden können.
Werden die neuen Vorgaben nicht oder ungenügend umgesetzt, bleibt dies für Betriebe nicht folgenlos. Da es sich bei den revidierten Bildungsverordnungen und den darauf abgestützten Bildungsplänen um verbindliches Berufsbildungsrecht handelt, liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Ausbildungspflichten vor. Die kantonalen Berufsbildungsämter können in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion entsprechende Massnahmen ergreifen. Diese reichen von Weisungen und Auflagen zur Anpassung der Ausbildung über verstärkte Kontrollen bis hin zu weitergehenden Eingriffen, wenn die ordnungsgemässe Ausbildung nicht gewährleistet ist. Im Extremfall kann dies zur Verweigerung oder zum Widerruf der Bildungsbewilligung führen, wodurch Betriebe keine Lernenden mehr ausbilden dürfen, da die ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr gewährleistet wird (vgl. Art. 11 BBV).
Darüber hinaus hat eine mangelhafte Umsetzung auch unmittelbare praktische Konsequenzen für Betriebe. Lernende sind unter Umständen ungenügend auf die Qualifikationsverfahren vorbereitet, was zu erhöhten Durchfallquoten und zusätzlichem Betreuungsaufwand führen kann. Gleichzeitig können sich Reputationsnachteile ergeben, die sich negativ auf die Rekrutierung zukünftiger Lernender auswirken. Insgesamt sind die Betriebe daher gehalten, die neuen Vorgaben rechtzeitig und sorgfältig umzusetzen, wobei sie in der Praxis durch Informationsangebote und Hilfsmittel der Organisationen der Arbeitswelt sowie der zuständigen Behörden unterstützt werden.
Die rechtliche Einordnung der neuen Bildungsverordnungen und Übergangsbestimmungen, die Überprüfung und Anpassung bestehender Ausbildungsstrukturen sowie Fragen zu Lehrverträgen und der betrieblichen Dokumentation können komplex und in der Praxis anspruchsvoll sein. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, Unsicherheiten zu klären und eine korrekte Umsetzung sicherzustellen.
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