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Dauerbrenner Homeoffice

28. Mai 2024

Die Corona-Zeit liegt nun schon ein Weilchen zurück, geblieben ist das Dauerthema Homeoffice. Der vorliegende Artikel soll Arbeitgeberinnen aufzeigen, welches die wichtigsten Stolpersteine bei Homeoffice sind – und wie sie vermieden werden können.

Das Wichtigste zuerst: Ohne Zustimmung der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Die Zustimmung kann bereits im Arbeitsvertrag oder einem Reglement enthalten sein, bzw. mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Selbstverständlich kann die Zustimmung auch verweigert werden. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann Homeoffice nur angeordnet werden, wenn dafür eine vertragliche Grundlage besteht. Unser Tipp: Halten Sie schriftlich fest, wann Homeoffice zulässig ist und dass die Arbeitgeberin dieses Recht jederzeit einseitig widerrufen kann.

Wie sieht es mit den Kosten im Homeoffice aus? Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeberin die Kosten für Arbeitsgeräte und Material (wie z.B. Laptop, Papier etc.) übernehmen muss. Zwingend ist dies wohl aber nur, wenn das Homeoffice auf Initiative der Arbeitgeberin erfolgt. Mehrkosten auf Initiative des Arbeitnehmers hin müssen nicht durch die Arbeitgeberin bezahlt werden. Ohne anderslautende Vereinbarung müssen Kosten für Auslagen im Zusammenhang mit dem Homeoffice (wie z.B. Strom, Internet, Miete etc.) durch die Arbeitgeberin getragen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin können aber vereinbaren, dass keine Entschädigung bzw. eine Pauschale geschuldet ist.

Das Arbeitsgesetz gilt unabhängig vom Arbeitsort. So müssen im auch Homeoffice z.B. die Ruhezeiten eingehalten und die Bestimmungen zu Nacht- und Sonntagsarbeit beachtet werden. Die Arbeitgeberin kann die Einhaltung dieser Pflichten im Homeoffice nicht kontrollieren, steht aber in der Verantwortung. Wir empfehlen deshalb, den Arbeitnehmer schriftlich über diese Regelungen zu informieren und dies mittels Zeitaufschrieben zu kontrollieren. Ebenso besteht ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet, wenn er im Homeoffice ist. Eine Überwachung mit entsprechender Software ist zwar nicht generell verboten, aber sehr heikel. Zumindest muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden. Besteht der Verdacht auf Missstände, sollte der Arbeitsort zurück ins Unternehmen verlegt werden.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aufgepasst werden muss bei grenzüberschreitendem Homeoffice. Je nach Arbeitspensum und Land müssen sonst direkt im Ausland Steuern bzw. Sozialabgaben entrichtet werden. Hier empfiehlt sich der frühzeitige Beizug eines Spezialisten.

Dieser Beitrag erschien im IHK FOKUS, Ausgabe 2/2024.

Kathrin Moosmann

Kontakt

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