08. Feb 2023
Liegen Sie mit einem künftigen pflichtteilsgeschützten Erben im Streit oder befürchten Sie, dass dieser bei der späteren Erbteilung mit einem renitenten oder schlicht passiven Verhalten Ärger verursachen könnte? Dann ist es an der Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, welche präventiven planerischen Massnahmen Sie ergreifen können, um diesen unliebsamen Erben im Zaun zu halten oder gar von der Erbengemeinschaft auszuschliessen.
Ein probates Mittel ist der Erbverzichtsvertrag. Indem Sie mit dem unliebsamen Erben einen Erbverzicht abschliessen, fällt dieser beim Erbgang als Erbe ausser Betracht und wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Allerdings bedarf ein solcher Vertrag der Zustimmung aller Beteiligten. In der Regel verzichten pflichtteilsgeschützte Erben allerdings nicht freiwillig auf ihren Erbanteil. Diesfalls können sie als Gegenleistung für den Verzicht einen bestimmten Betrag anbieten. Es handelt sich dann um einen sogenannten Erbauskauf.
Sofern Sie sich mit dem unliebsamen Erbe nicht auf einen Erbverzichtsvertrag einigen können, besteht die Möglichkeit in einem Testament letztwillig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. So können Sie in einem solchen bestimmen, dass der Querschläger seinen Pflichtteil dem Werte nach in Form eines Vermächtnisses erhalten soll (sogenanntes Pflichtteilvermächtnis) und ihm die Erbenstellung entziehen. Dies führt dazu, dass der unliebsame Erbe lediglich Vermächtnisnehmer und kein Erbe wird und damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Durch den Ausschluss aus der Erbengemeinschaft kann verhindert werden, dass der unliebsame Erbe die Erbengemeinschaft mit seinem Verhalten blockiert.
Zuletzt gibt es auch noch die Möglichkeit einer Enterbung. Allerdings ist die Hürde für eine gültige Enterbung extrem hoch. So ist sie selbst bei schwierigen Familienkonstellationen nur in den wenigsten Fällen durchsetzbar. Ficht der Enterbte seine Enterbung mittels Herabsetzungsklage an und obsiegt im Prozess, so erlangt er automatisch wieder Erbenstellung und wird wieder Teil der Erbengemeinschaft. Aus diesem Grund ist die Enterbung nur in Ausnahmefällen ein geeignetes Mittel, um ein schwarzes Schaf von der Erbengemeinschaft auszuschliessen.
Es lohnt sich, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, ob ein Erbe dereinst bei der Erbteilung Probleme bereiten könnte und gegebenenfalls mittels den zur Verfügung stehenden Mitteln einer Blockade der künftigen Erbengemeinschaft vorzubeugen. Gerne helfe ich Ihnen, die für Sie sachgerechte Lösung zu finden.
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Melanie Jauch, Rechtsanwältin
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