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Arbeitsrechtliche Fallstricke bei Messen, Konferenzen und Ausstellungen

27. Apr 2026

Messen und Ausstellungen sind für die meisten Unternehmen längst fester Bestandteil der Jahresplanung geworden. Das eigene Geschäft kann einem breiten Publikum präsentiert werden. Am besten gelingt dies, wenn fachkundige Mitarbeitende einen Stand betreuen und potenziellen Kunden Auskunft geben. Arbeitnehmende werden dabei häufig mittels eines Schichtplanes eingeteilt. Der nachfolgende Artikel soll beleuchten, was aus Sicht der Arbeitgeberin dabei zu beachten ist.

Grundsätzliche Problematik

Messen finden häufig an Sonntagen und teilweise bis in die späten Abendstunden statt. Arbeitseinsätze während Messen werden deshalb häufig ausserhalb der vertraglich definierten, üblichen Arbeitszeiten geleistet. Ist das ohne weitere Vorkehrungen einfach so möglich?

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass Nacht- und Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten sind. Verboten bedeutet, dass Ausnahmen gesetzlich vorgesehen oder von der zuständigen Stelle bewilligt werden müssen. Nachtarbeit liegt grundsätzlich zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr vor, kann aber mit Zustimmung der Arbeitnehmenden um eine Stunde verschoben werden. Sonntagsarbeit liegt vor, wenn an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen gearbeitet wird. Arbeitnehmende, welche Nacht- oder Sonntagsarbeit verrichten, haben grundsätzlich Anspruch auf einen Zeit- oder Lohnzuschlag. Dieser variiert, je nachdem, ob es sich um vorübergehende oder dauerhafte Nacht- bzw. Sonntagsarbeit handelt.

Bei Messen geht es hauptsächlich um Sonntagsarbeit. Müssen Arbeitnehmende ansonsten nicht sonntags arbeiten, liegt vorübergehende Sonntagsarbeit (also an weniger als sechs Sonntagen im Jahr) vor. Die vorübergehende Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50% sowie einer allfälligen Zeitkompensation zu entschädigen. Bei dauernder Sonntagsarbeit ist lediglich ein Zeitausgleich geschuldet bzw. bei längerer Dauer die Einhaltung von zusätzlichen Ruhezeiten sicherzustellen.

Seltener dürfte es im Rahmen von Messen zu Nachtarbeit kommen. Arbeitnehmende mit vorübergehender Nachtarbeit (also weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25%. Bei dauernder Nachtarbeit ist ein Zeitzuschlag geschuldet.

Zu beachten bleibt, dass nebst einer allfälligen behördlichen Bewilligung stets auch die Zustimmung der Arbeitnehmenden vorliegen muss. Arbeitnehmende können nicht gegen ihren Willen zu Nacht- oder Sonntagsarbeit gezwungen werden. Die Zustimmung kann entweder im konkreten Fall oder im Vorhinein, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, erfolgen.

Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen

Vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Nachtarbeit sowie der Bewilligungspflicht gibt es aber auch Ausnahmen. In der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sind für Messen Ausnahmen vorgesehen. Diese gelten grundsätzlich sowohl für die Arbeitnehmende der Messeveranstalter, wie auch für die Arbeitnehmende der ausstellenden Betriebe, wobei vereinzelt Einschränkungen bestehen. Von den Ausnahmebestimmungen erfasst sind nur Arbeitsleistungen, die direkt und zeitlich mit der Durchführung der Messe im Zusammenhang stehen. Nicht erfasst werden etwa Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der Messe.

Zu beachten bleibt weiter, dass die Ausnahmeregelungen nur für Konferenzen, Kongresse und Messen gelten, also für Anlässe, bei welchen mehrere Unternehmen ausserhalb ihres üblichen Standortes auftreten. Firmenbezogene Anlässe (etwa ein grosses Firmenjubiläum oder die Einweihung eines neuen Standortes) fallen nicht darunter und bedürfen jeweils einer Bewilligung.

Ausnahmebestimmungen für Veranstaltungen

Als wichtigste Ausnahme wird für die Arbeit an Messen eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorgesehen. Für Arbeitnehmende, welche unter die Ausnahmebestimmung fallen, können somit ohne behördliche Bewilligung Nacht- oder Sonntagsarbeit angeordnet werden. Die Ausnahmeregelung entbindet aber nicht von den übrigen rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich Lohn- und Zeitzuschlag bzw. allfälligen Ersatzruhezeiten.

Zudem bestehen je nach Art des Einsatzes weitere Ausnahmen in Bezug auf die erforderliche Ruhezeit nach Nacht- und Sonntagsarbeit, bezüglich deren Maximaldauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder in Bezug auf die Kompensationsmöglichkeiten. Die gesetzlichen Vorschriften sind detailliert und spezifisch, weshalb sich insbesondere bei regelmässig vorkommender Sonntagsarbeit an Messen ein genaues Hinschauen lohnt.

Sofern die Arbeit an Messen nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt, ist diese nicht per se ausgeschlossen. Es muss dann aber im Einzelfall die Einholung einer behördlichen Bewilligung geprüft werden. Eine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von zeitlich begrenzter Nacht- oder Sonntagsarbeit anlässlich von Firmenanlässen oder Veranstaltungen, die auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht. Wichtig ist, diesfalls frühzeitig an die Einholung einer Bewilligung zu denken, da dies Zeit beansprucht.

Das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen sind kompliziert formuliert und mit zahlreichen Ausnahmen versehen. Bei Widerhandlungen können Lohnnachzahlungen und bei Vorsatz gar ein Strafverfahren drohen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sofern Unsicherheiten bestehen, lohnt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat zu suchen.

Dieser Beitrag erschien im Swissmechanic Journal, Ausgabe 02/2026.

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